Sperrfirst für die N-Düngung ab heute aufgehoben

Ab heute endet auch für diejenigen, die keinen Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist gestellt haben, die allgemeine Sperrfirst für die Aufbringung von Stickstoffhaltigem Dünger.

Ab heute endet auch für diejenigen, die keinen Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist gestellt haben, die allgemeine Sperrfirst für die Aufbringung von Stickstoffhaltigem Dünger.

Hierbei sollten jedoch einige Regeln beachtete werden.

Laut der Düngeverodnung ist das Ausbringen von Dünger auf überschwemmten, wassergesättigten, geforeren und Schnee bedeckten Böden untersagt. Dies gilt sowohl für Grün- als auch für Ackerland. Hierdurch soll die Abschwemmungsgefahr durch Niederschläge oder Tauwetter vermindert werden.

Ausbringen auf gefrorenem Boden beliebt

Dies ist bei den Landwirten sehr beliebt, da hierbei die N-Verluste gering gehalten werden. Außerdem werden nur geringe bis keine Spurschäden verursacht. Dies ist jedoch nach ner neuen Düngeverordnung nur zulässig, wenn folgende Kriterien einhalten werden:

  • Der Boden taut am Tag des Aufbringen, sodass Einsickern des Düngers möglich ist
  • Das Abschwemmen in naheliegende Gewässer ist nicht zu befürchten
  • Der Boden trägt eine Pflanzendecke. (Grünland oder Einsaat einer Winterkultur oder Zwischenfrucht)
  • Keine Gefahr der Bodenversichtung
  • Nicht mehr als 60 kg Gesamt-N
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